07.04.2020
In unserem Rundschreiben vom 31.03.2020 (update 5) haben wir Sie zusammenfassend über die Vorgaben der staatlichen Behörden zur Eindämmung des neuartigen Corona-Virus SARSCoV-2 (COVID 19) informiert. Zwischenzeitlich haben die Länder ihre rechtlichen Vorgaben erneut geändert. Gemeinsam ist ihnen, dass die Regelungen nunmehr bis zum Ablauf des 19.04.2020 gelten. Im Übrigen ist es im Hinblick auf die Friedhöfe weitgehend bei der in unserem Bezugsrundschreiben mitgeteilten Rechtslage geblieben. Nachfolgend weisen wir Sie daher nur auf Änderungen gegenüber diesem Sachstand hin und benennen die geänderten Rechtsgrundlagen.