29.10.2020
Im Zusammenhang mit der seit dem 2. November 2020 SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung des Landes Berlin weisen wir auf Folgendes hin:
Bei Trauerfeiern und Beerdigungen auf dem Friedhof in der Kapelle oder am Grab sind Posaunenchöre, Bläserensembels oder einzelne Bläserinnen und Bläser Teil des Liturgischen Personals und gehören damit zu den anlässlich einer Beerdigung erforderlichen Personen im Sinn des § 6 Absatz 4 SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung.
§ 6 Absatz 4 regelt:
„Abweichend von Absatz 1 und 2 sind private Veranstaltungen oder private Zusammenkünfte nur nach Maßgabe des § 1 Absatz 4 zulässig. Beerdigungen und Feierlichkeiten anlässlich einer Beerdigung sind abweichend von Satz 1 im Freien mit bis zu 50 zeitgleich anwesenden Personen und in geschlossenen Räumen mit bis zu 20 zeitgleich anwesenden Personen zulässig. Die für die Durchführung der Beisetzung und der Feierlichkeiten anlässlich einer Beerdigung erforderlichen Personen bleiben bei der Bemessung der Personenobergrenze des Satzes 2 unberücksichtigt. Absatz 3 Nummer 1 bleibt unberührt.“
Die Bläserinnen und Bläser bleiben daher bei der Berechnung der Personenzahl in der Kapelle oder im Freien außer Betracht.
Die im jeweiligen Hygienekonzept vorgesehene Zahl von zeitgleich anwesenden Personen in Bezug auf den Sicherheitsabstand bleibt dabei unberührt. Erlauben die Sicherheitsabstände nur eine begrenzte Teilnehmerzahl, gilt diese Begrenzung auch für die Bläserinnen und Bläser.
In der Sitzung vom 28.10.2020 haben sich die Regierungschefs von Bund und Ländern auf bundesweit einheitliche Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie verständigt. Diese sollen ab kommendem Montag, den 02.11.2020 greifen. Die Maßnahmen sind zunächst befristet bis zum Ablauf des 30.11.2020. Folgendes wurde beschlossen:
- Der Aufenthalt in der Öffentlichkeit wird nur noch mit den Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstandes, jedoch in jedem Falle mit maximal 10 Personen gestattet sein.
Diese Regelung ist maßgeblich für individuelle Grabbesuche, sowie private Feierlichkeiten.
- Gottesdienste sind unter den bisherigen Maßgaben weiterhin gestattet.
Dies bedeutet für kirchliche Trauerfeiern, dass entsprechende Personenobergrenzen und Hygienebestimmungen weiterhin den FAQ - Rechtsgrundlagen, zu finden am rechten Rand dieser Seite, zu entnehmen sind.
Wie bereits angekündigt, wolle der Berliner Senat die neueste Eindämmungsverordnung am 31.10.2020 veröffentlichen.
Für Brandenburg hat die Landesregierung angekündigt, die Corona-Umgangsverordnung in einer Sondersitzung am Freitagnachmittag (30.10.2020) zu aktualisieren. Für Gottesdienste solle dann gelten: pro 10 m² dürfe sich maximal eine Person aufhalten.
Novellierungen für die Bundesländer Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen und Sachsen-Anhalt sind uns zunächst nicht bekannt, werden jedoch stets überprüft.