21.12.2020
Abweichend von den Regelungen zum gemeinsamen Gesang, die in den Corona-Eindämmungsverordnungen der einzelnen Länder getroffen wurden, möchten wir Sie darauf hinweisen
dass gemäß des Rahmenhygienekonzeptes der EKBO für Gottesdienste in Innenräumen, sowohl der Gemeinde-, als auch der Chorgesang nicht gestattet sind. Der liturgische Gesang, mit maximal zwei Personen und einem Mindestabstand von zwei Metern ist hingegen statthaft.
Gemäß des Rahmenhygienekonzeptes der EKBO für Freiluft-Gottesdienste gilt, dass in Berlin und Sachsen der Gemeindegesang für maximal 15 Minuten, mit Mund-Nasenbedeckung und einem Mindestabstand von zwei Metern zulässig ist. Bei Solo- und Chorgesang befinden sich die Sänger*innen mit drei Metern Abstand in jede Richtung. Instrumentalisten haben einen Mindestabstand von zwei Metern in jede Richtung, bei Bläser*innen sind es drei Meter.
In Brandenburg sind sowohl Gemeinde-, als auch Chorgesang auch außen untersagt. Liturgischer Gesang erfolgt durch maximal 5-6 Personen, bei einem Mindestabstand von 3-4 Metern in jede Richtung. Für Instrumentalisten gelten die gleichen Bedingungen wie in Berlin und Sachsen.